Bundestariftreuegesetz: Neue Vorgaben für Unternehmen bei Bundesaufträgen

Seit dem 1. Mai 2026 ist das sog. Bundestariftreuegesetz (nachfolgend kurz "BTTG“) geltendes Recht. Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz Wettbewerbsverzerrungen im Bereich öffentlicher Aufträge vermeiden: Die höheren Lohnkosten, die sich typischerweise aus einer Bindung von Unternehmen an Tarifverträge ergeben, sollen in den Vergabeverfahren des Bundes künftig kein Wettbewerbsnachteil sein. Mittelbarsoll damit auch die Tarifbindung selbst gestärkt werden.
Anwendungsbereich
Das BTTG erfasst grundsätzlich öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- bzw. Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Nicht erfasst sind reine Lieferaufträge. Hinzu kommen Sonderregeln und Ausnahmen, etwa für bestimmte verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge, für Beschaffungen der Bundeswehr bis 31.Dezember 2032 sowie generell für Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026eingeleitet worden sind. Die Vergabeverfahren der Länder, die – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen – eigene Tariftreueregelungen vorsehen, bleiben unberührt.
Wichtig ist außerdem: Das Gesetz greift nur, soweit Leistungen in Deutschland erbracht werden und für die überhaupt ein Vergabeverfahren durchzuführen ist. Direktvergaben fallen im Grundsatz daher nicht unter das System des BTTG. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine Eingangskontrolle entlang weniger Leitfragen: Liegt ein erfasster Bundesauftrag vor, ist die Wertgrenze erreicht, handelt es sich um eine in Deutschland zu erbringende Leistung und greifen Übergangs- oder Ausnahmeregelungen?
Reichweite des Tariftreueversprechens
Inhaltlicher Dreh- und Angelpunkt des neuen Gesetzes ist das sog. Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG: Der Auftraggeber des Bundes, z.B. eine Bundesbehörde, gibt dabei ihrem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen(nachfolgend „Beschäftigte“) für die Dauer, in der die Beschäftigten in Ausführung des öffentlichen Auftrags oderder Konzession tätig sind, mindestens solche Arbeitsbedingungen zu gewährenhat, die für die jeweilige Branche per Rechtsverordnung nach § 5 BTTGfestgesetzt worden sind.
Wichtig: Die Behörde kann die maßgeblichen Arbeitsbedingungen nicht nacheigenem Ermessen bestimmen. Die Arbeitsbedingungen, die per Rechtsverordnung festgesetzt werden, ergeben sich vielmehr aus dem für die jeweilige Branchemaßgeblichen Tarifvertragswerk. Die Arbeitsbedingungen eines Haustarifvertrags, die ein Unternehmen direkt mit einer Gewerkschaft schließt, lassen sich nicht festsetzen. Gelten in einer Branche unterschiedliche Tarifverträge mit sich überschneidenden Geltungsbereichen, setzt das zuständige Ministerium die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags fest.
Folgende Arbeitsbedingungen können Gegenstand der Verordnung sein:
· Entlohnung, einschließlich tariflicher Mindestlöhne, Entgeltgruppen sowie Zuschläge für Nacht-, Schicht- und Mehrarbeit,
· Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeiten und Ruhepausen,
· Mindestjahresurlaub
Festsetzungen betreffend Arbeitszeiten und Urlaub gelten allerdings erst ab einer geschätzten Auftragsdauer von zwei Monaten.
Aufgrund des Regelungsmechanismus sind nicht tarifgebundene Unternehmen nicht allein wegen fehlender Tarifbindung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen –auch sie können bei der Vergabe berücksichtigt werden, wenn sie ihren Arbeitnehmern die in der Rechtsverordnung festgesetzten Bedingungen gewähren. Umgekehrt entbindet eine bereits bestehende Tarifbindung nicht von der Tariftreuepflichtnach dem BTTG. Kommt es zu einer Kollision, sind allein die Arbeitsbedingungen des durch Rechtsverordnung festgelegten Tarifvertrags maßgeblich. Für Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen aus einer eigenen Tarifbindung des Auftragnehmers bleiben jedoch weiterhin anwendbar.
Haftung für Subunternehmer
Führt ein Auftragnehmer einen Auftrag ganz oder teilweise nicht selbst aus, gilt die Verpflichtung aus dem Tariftreueversprechen auch für nachgelagerte Sub-bzw. Nachunternehmer, die der Auftragnehmer zur Abarbeitung des Auftragseinsetzt. Entsprechendes gilt für etwaige Zeitarbeitsfirmen, die dem Auftragnehmer oder Nachunternehmer Leiharbeitnehmer zur Durchführung des Auftrags bereitstellen. Der Auftragnehmer muss in diesem Fall verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass auch der Nachunternehmer bzw. der Verleiher seinen Beschäftigten die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen gewährt. Tun sie dies nicht, haftet der Auftragnehmer für Zahlungsansprüche der Beschäftigten grundsätzlich wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 12 BTTG), d.h., die Beschäftigten können in diesem Fall die Erfüllung ihrer Ansprüche auch direkt von dem Auftragnehmer verlangen. Da der Auftragnehmer die Tariftreue praktisch zu garantieren hat, gilt dies selbst dann, wenn den Auftragnehmer an der Nichtbeachtung des Tarifreueversprechens durch den Nachunternehmer bzw. Verleiher selbst kein Verschulden trifft.
Welche Pflichten Unternehmen jetzt konkret im Blick haben sollten
Neben der eigentlichen Gewährung der in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen treffen den Auftragnehmer unterschiedliche Informations- und Dokumentationspflichten.
Das Gesetz verpflichtet den Auftragnehmer, seine Beschäftigten über die anwendbaren, in der einschlägigen Rechtsverordnung festgelegten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags zu informieren. Für die Unterrichtung der Arbeitnehmer plant das zuständige Bundesministerium (BMAS)noch die Bereitstellung einer entsprechenden Mustervorlage.
Auftragnehmer haben die Einhaltung der Tariftreue nachvollziehbar zu dokumentieren und der zuständigen Prüfstelle auf Anfrage nachzuweisen (§ 9BTTG). Als Nachweise kommen insbesondere Lohn- und Zahlungsunterlagen,Arbeitsverträge sowie Arbeitszeitaufzeichnungen in Betracht. Diese müssen eineverlässliche Prüfung ermöglichen, in welchem Umfang einzelne Arbeitnehmer ander Leistungserbringung beteiligt waren.
Auftragnehmer können bei Gewährung der in der Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen ein entsprechendes Zertifikat erlangen. Bei Vorlage des Zertifikats entfällt die entsprechende Dokumentationspflicht.
Kontrolle und Sanktionen
Die Kontrolle der BTTG-Vorgaben wird bei einer eigens hierfür eingerichteten Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seegebündelt. Um die Arbeit der Prüfstelle zu erleichtern, soll zum 1. Januar 2028ein elektronisches Verfahren zur Abfrage von Entgeltdaten eingeführt werden. Die Prüfstelle kann u.a. aufgrund von Hinweisen aus dem Kreis der Arbeitnehmer, der Auftraggeber oder sonstiger Dritter tätig werden und Verstöße noch bis zu drei Jahre nach Abschluss der Leistungserbringung per Verwaltungsaktfeststellen.
Neben der bereits beschriebenen Haftung für Nachunternehmer und Zeitarbeitsfirmen kann ein Verstoß gegen die Tariftreue weitere Konsequenzen auslösen. Zivilrechtlich kommen Vertragsstrafen in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswerts in Betracht; bei mehreren Verstößen erhöht sich dieser Rahmen auf bis zu 10 Prozent des Auftragswerts. Außerdem kommt eine fristlose Kündigung des Auftragsverhältnisses in Betracht. Vergaberechtlich kann der Verstoß als Ausschlussgrund berücksichtigt werden und darüber hinaus einen Eintrag in das Wettbewerbsregister zur Folge haben, was zu weiteren Ausschlüssen bei künftigen Vergaben führen kann.
Praxisfazit und Handlungsempfehlung
Das Bundestariftreuegesetz erhöht die Anforderungen bei Bundesaufträgen spürbar. Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben oder als Nachunternehmer bzw. Verleiher in der Leistungskette eingesetzt werden, wird es wichtiger, vergabe- und arbeitsrechtliche Fragen frühzeitig zusammenzudenken. Gerade für kleinere und nicht tarifgebundene Unternehmen können Angebotskalkulation, Dokumentation und Kontrolle deutlich aufwendiger werden. Wer sich jedoch rechtzeitig vorbereitet, kann Risiken besser steuern.
Unternehmen sollten deshalb insbesondere folgende Punkte im Blick behalten:
1. Anwendbarkeit frühzeitig prüfen
Bei anstehenden Vergabeverfahren sollte frühzeitig geklärt werden, ob das Bundestariftreuegesetz überhaupt eingreift. Entscheidend ist dabei nicht nur der Auftraggeber, sondern auch die konkrete Auftragsart, der Schwellenwert und die Frage, ob für die Branche des Auftragnehmers eine einschlägige Rechtsverordnung bereits vorliegt.
2. Arbeitsbedingungen und Angebotskalkulation abstimmen
Sobald für die jeweilige Branche maßgebliche Arbeitsbedingungen festgelegt sind, sollte geprüft werden, ob die bestehenden Vergütungs- und Arbeitszeitmodelle im Unternehmen diesen Anforderungen bereits entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss der Anpassungsbedarf rechtzeitig in der Angebotskalkulation berücksichtigt werden. Gerade für nicht tarifgebundene Unternehmen kann dies erhebliche Auswirkungen auf Preisbildung, Personalplanung und Wettbewerbsfähigkeit haben.
3. Zertifizierung und Nachweise rechtzeitig vorbereiten
Soweit eine Zertifizierung nach dem Gesetz in Betracht kommt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob sie für das eigene Unternehmen oder für eingesetzte Nachunternehmer bzw. Verleiher von Arbeitskräften sinnvoll ist. Wo eine Zertifizierung nicht möglich oder noch nicht verfügbar ist, kommt es auf belastbare Nachweise und eine nachvollziehbare Dokumentation an.
4. Nachunternehmerketten und Vertragsbedingungen überprüfen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Haftung in der Nachunternehmerkette. Unternehmen sollten prüfen, mit welchen Nachunternehmern und Verleihern sie zusammenarbeiten, welche vertraglichen Absicherungen bestehen und wie sich das wirtschaftliche Risiko dieser Partner darstellt. Je länger und komplexer die Leistungskette ist, desto wichtiger werden klare vertragliche Pflichten, Kontrollrechte und Dokumentationsvorgaben.
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